Satzung Diabetologen Baden-Württemberg eG

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I. FIRMA, SITZ, ZWECK UND GEGENSTAND DES UNTERNEHMENS

§ 1 Firma und Sitz

§ 2 Zweck und Gegenstand

 

II. MITGLIEDSCHAFT

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

§ 5 Kündigung

§ 6 Übertragung des Geschäftsguthabens

§ 7 Ausscheiden durch Tod

§ 8 Insolvenz eines Mitglieds

§ 9 Auflösung einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft

§ 10 Ausschluss

§ 11 Auseinandersetzung

§ 12 Rechte der Mitglieder

§ 13 Pflichten der Mitglieder

 

III. ORGANE DER GENOSSENSCHAFT

§ 14 Die Organe der Genossenschaft

A. Der Vorstand

§ 15 Leitung der Genossenschaft

§ 16 Vertretung

§ 17 Aufgaben und Pflichten des Vorstandes

§ 18 Berichterstattung gegenüber dem Aufsichtsrat

§ 19 Zusammensetzung und Dienstverhältnis

§ 20 Willensbildung

§ 21 Teilnahme an Sitzungen des Aufsichtsrats

§ 22 Gewährung von Krediten oder besonderen Vorteilen an Vorstandsmitglieder

B. Der Aufsichtsrat

§ 23 Aufgaben und Pflichten des Aufsichtsrats

§ 24 Gemeinsame Sitzungen von Vorstand und Aufsichtsrat

§ 25 Zusammensetzung und Wahl des Aufsichtsrats

§ 26 Konstituierung, Beschlussfassung

C. Die Generalversammlung

§ 27 Ausübung der Mitgliedsrechte

§ 28 Frist und Tagungsort

§ 29 Einberufung und Tagesordnung

§ 30 Versammlungsleitung

§ 31 Gegenstände der Beschlussfassung

§ 32 Mehrheitserfordernisse

§ 33 Entlastung

§ 34 Abstimmungen und Wahlen

§ 35 Auskunftsrecht

§ 36 Versammlungsniederschrift

§ 37 Teilnahme des Verbandes

 

IV. EIGENKAPITAL UND HAFTSUMME

§ 38 Geschäftsanteil und Geschäftsguthaben

§ 39 Gesetzliche Rücklage

§ 40 Andere Ergebnisrücklagen

§ 41 Kapitalrücklage

§ 42 Nachschusspflicht

 

V. RECHNUNGSWESEN

§ 43 Geschäftsjahr

§ 44 Jahresabschluss und Lagebericht

§ 45 Genossenschaftliche Rückvergütung

§ 46 Verwendung des Jahresüberschusses

§ 47 Deckung eines Jahresfehlbetrages

 

VI. LIQUIDATION

§ 48 Liquidation

 

VII. BEKANNTMACHUNGEN

§ 49 Bekanntmachung

 

VIII. GERICHTSSTAND

§ 50 Gerichtsstand

 

IX. MITGLIEDSCHAFTEN

§ 51 Mitgliedschaften

 

 

I. Firma, Sitz, Zweck und Gegenstand des Unternehmens

§ 1

Firma und Sitz

(1) Die Firma der Genossenschaft lautet:

Diabetologen Baden-Württemberg eG

(2) Die Genossenschaft hat ihren Sitz in Heidelberg.

§ 2

Zweck und Gegenstand

(1) Zweck der Genossenschaft ist die wirtschaftliche Förderung und Betreuung der

Mitglieder mittels gemeinschaftlichen Geschäftsbetriebes.

(2) Gegenstand des Unternehmens ist die Förderung der Mitglieder zur Erbringung

medizinischer und/oder pflegerischer Dienstleistungen, insbesondere die

Beratung und Vertretung der Mitglieder in allen Angelegenheiten, die geeignet

sind, deren Berufsausübung zu fördern, z.B.

a) Abschluss von Verträgen oder Rahmenvereinbarungen (ausgenommen

Rechts- und Steuerberatung), denen die Mitglieder beitreten sollen

b) Abschluss und Management von Verträgen mit gesetzlichen und privaten

Kostenträgern (betreffend z.B. allgemeine Honorarverträge,

Modellvorhaben, Strukturverträge, Verträge zur integrierten Versorgung,

strukturierte Behandlungsprogramme und andere Verträge im Rahmen

des SGB I-XIII)

c) Betrieb von Management-Gesellschaften

d) Erprobung, Einführung und Durchführung von Abrechnungsverfahren

e) Kooperationen mit Krankenhäusern und Rehabilitationseinrichtungen

f) Organisation der Einführung von Qualitätsmanagement

g) Organisation der Qualitätssicherung

h) Erstellung und Einführung von Leitlinien

i) Marketing-Programme

j) Schaffung von Patienten-Informationssystemen

k) Durchführung von Patientenseminaren

l) Unterstützung der Selbsthilfegruppen in der Gesundheitsversorgung

m) Organisation und Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen

n) Materialbeschaffung

o) Gerätebeschaffung

p) Aufbau und Betreuung einer IT-Infrastruktur

q) Organisation eines Internetauftritts

r) Betrieb eines Mitarbeiter- und Gerätepools

(3) Die Genossenschaft kann Zweigniederlassungen errichten und sich an

Unternehmen beteiligen.

(4) Die Ausdehnung des Geschäftsbetriebes auf Nichtmitglieder ist zulässig.

II. Mitgliedschaft

§ 3

Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft können erwerben:

a) natürliche Personen

b) Personengesellschaften

c) juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts

(2) a) Aufnahmefähig sind nur solche Personen oder Gesellschaften, die als

Arzt/Ärztin mit der Zusatzbezeichnung Diabetologie tätig sind.

b) Aufnahmefähig ist auch, dessen Mitgliedschaft im Interesse der

Genossenschaft liegt.

(3) Die Mitgliedschaft wird erworben durch:

a) Eine von den Beitretenden zu unterzeichnende unbedingte Erklärung des

Beitritts und

b) die Zulassung durch den Vorstand

(4) Das Mitglied ist unverzüglich in die Mitgliederliste (§ 16 Abs. 2 Buchst. f)

einzutragen und hiervon unverzüglich zu benachrichtigen.

§ 4

Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch:

a) Kündigung (§ 5)

b) Übertragung des Geschäftsguthabens (§ 6)

c) Tod eines Mitglieds (§ 7)

d) Insolvenz eines Mitglieds (§ 8)

e) Auflösung einer juristischen Person oder Personengesellschaft (§ 9)

f) Ausschluss (§ 10)

§ 5

Kündigung

(1) Jedes Mitglied hat das Recht, seine Mitgliedschaft zum Schluss eines

Geschäftsjahres zu kündigen.

(2) Die Kündigung muss schriftlich erklärt werden und der Genossenschaft

mindestens 6 Monate vor Schluss eines Geschäftsjahres zugehen.

(3) Soweit ein Mitglied mit mehreren Geschäftsanteilen beteiligt ist, ohne hierzu

durch die Satzung oder eine Vereinbarung mit der Genossenschaft verpflichtet zu

sein, gelten diese Vorschriften auch für die Kündigung einzelner Anteile.

§ 6

Übertragung des Geschäftsguthabens

(1) Ein Mitglied kann jederzeit, auch im Laufe des Geschäftsjahres, sein

Geschäftsguthaben durch schriftlichen Vertrag einem anderen übertragen und

hierdurch aus der Genossenschaft ohne Auseinandersetzung ausscheiden,

sofern der Erwerber an seiner Stelle Mitglied ist oder wird. Ist der Erwerber

bereits Mitglied, so ist die Übertragung des Geschäftsguthabens nur zulässig,

sofern sein bisheriges Geschäftsguthaben nach Zuschreibung des

Geschäftsguthabens des Veräußerers den zulässigen Gesamtbetrag der

Geschäftsanteile, mit denen der Erwerber beteiligt ist oder sich beteiligt, nicht

übersteigt.

(2) Ein Mitglied kann sein Geschäftsguthaben, ohne aus der Genossenschaft

auszuscheiden, teilweise übertragen und damit die Anzahl seiner Geschäftsanteile

verringern. Abs. 1 gilt entsprechend.

(3) Die Übertragung des Geschäftsguthabens bedarf der Zustimmung des

Vorstandes.

§ 7

Ausscheiden durch Tod

Eine natürliche Person scheidet mit dem Tod als Mitglied aus. Die Mitgliedschaft wird

mit den Erben fortgeführt. Sie endet mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem der

Erbfall eingetreten ist.

§ 8

Insolvenz eines Mitglieds

Wird über das Vermögen eines Mitglieds ein Insolvenzverfahren eröffnet oder die

Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt, so endet die

Mitgliedschaft mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem das Insolvenzverfahren

eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wurde.

§ 9

Auflösung einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft

Wird eine juristische Person oder eine Personengesellschaft aufgelöst oder erlischt sie,

so endet die Mitgliedschaft mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem die Auflösung

oder das Erlöschen wirksam geworden ist. Im Falle der Gesamtrechtsnachfolge wird die

Mitgliedschaft bis zum Schluss des Geschäftsjahres durch den Gesamtrechtsnachfolger

fortgesetzt.

§ 10

Ausschluss

(1) Ein Mitglied kann aus der Genossenschaft zum Schluss des Geschäftsjahres

ausgeschlossen werden,

a) wenn es trotz schriftlicher Aufforderung unter Androhung des

Ausschlusses den aus dem Statut und daraus abgeleiteten Regelungen,

aus dem Gesetz oder in sonstiger Weise rechtswirksam bestehenden

Verpflichtungen gegenüber der Genossenschaft nicht nachkommt;

b) wenn es zahlungsunfähig geworden oder überschuldet ist oder wenn über

sein Vermögen ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt

wurde;

c) wenn die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Genossenschaft nicht

vorhanden waren oder nicht mehr vorhanden sind;

(2) Für den Ausschluss ist der Vorstand zuständig. Mitglieder des Vorstands oder

des Aufsichtsrats können jedoch nur durch Beschluss der Generalversammlung

ausgeschlossen werden.

(3) Vor der Beschlussfassung ist dem auszuschließenden Mitglied Gelegenheit zu

geben, sich zu dem beabsichtigten Ausschluss zu äußern. Hierbei sind ihm die

wesentlichen Tatsachen, auf denen der Ausschluss beruhen soll, sowie der

gesetzliche oder satzungsmäßige Ausschließungsgrund mitzuteilen

.

(4) Der Beschluss, durch den das Mitglied ausgeschlossen wird, hat die Tatsache,

auf denen der Ausschluss beruht, sowie den gesetzlichen oder statutsgemäßen

Ausschließungsgrund anzugeben.

(5) Der Beschluss ist dem Ausgeschlossenen von dem Vorstand unverzüglich durch

eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Von der Absendung des Briefes an kann das

Mitglied nicht mehr an der Generalversammlung teilnehmen, weder die

Einrichtungen der Genossenschaft benutzen noch Mitglied des Vorstands oder

Aufsichtsrates sein.

(6) Der Ausgeschlossene kann, wenn nicht die Generalversammlung den

Ausschluss beschlossen hat, innerhalb von einem Monat seit der Absendung des

Briefes Beschwerde gegen den Ausschluss beim Aufsichtsrat einlegen. Die

Beschwerdeentscheidung ist genossenschaftsintern endgültig.

(7) Es bleibt dem Ausgeschlossenen unbenommen, gegen den Ausschluss den

ordentlichen Rechtsweg zu beschreiten. Der ordentliche Rechtsweg ist jedoch

ausgeschlossen, wenn das Mitglied von der Beschwerdemöglichkeit gemäß

Absatz 6 keinen Gebrauch gemacht hat.

§ 11

Auseinandersetzung

(1) Für die Auseinandersetzung zwischen dem ausgeschiedenen Mitglied und der

Genossenschaft ist der festgestellte Jahresabschluss maßgebend;

Verlustvorträge sind nach dem Verhältnis der Geschäftsanteile zu

berücksichtigen. Im Falle der Übertragung des Geschäftsguthabens (§ 6) findet

eine Auseinandersetzung nicht statt.

(2) Dem ausgeschiedenen Mitglied ist das Auseinandersetzungsguthaben binnen 6

Monaten nach dem Ausscheiden auszuzahlen. Die Genossenschaft ist

berechtigt, bei der Auseinandersetzung die ihr gegen das ausgeschiedene

Mitglied zustehenden fälligen Forderungen gegen das auszuzahlende Guthaben

aufzurechnen. Auf die Rücklage und das sonstige Vermögen der Genossenschaft

hat das Mitglied keinen Anspruch.

(3) Der Genossenschaft haftet das Auseinandersetzungsguthaben des Mitglieds als

Pfand für einen etwaigen Ausfall, insbesondere im Insolvenzverfahren des

Mitglieds.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Auseinandersetzung bei der

Kündigung einzelner Geschäftsanteile.

§ 12

Rechte der Mitglieder

Jedes Mitglied hat das Recht,

a) die Einrichtungen der Genossenschaft nach Maßgabe der dafür getroffenen

Bestimmungen zu benutzen;

b) an der Generalversammlung, an ihren Beratungen, Abstimmungen und Wahlen

teilzunehmen;

c) Anträge für die Tagesordnung der Generalversammlung einzureichen; hierzu

bedarf es der Unterschrift des zehnten Teils der Mitglieder.;

d) bei Anträgen auf Berufung einer außerordentlichen Generalversammlung

mitzuwirken; zu solchen Anträgen bedarf es der Unterschrift mindestens des

zehnten Teils der Mitglieder (§ 28 Abs. 2 );

e) an den gemäß dem Statut beschlossenen Ausschüttungen teilzunehmen;

f) rechtzeitig vor Feststellung des Jahresabschlusses durch die Generalversammlung

eine Abschrift des Jahresabschlusses, des Lageberichts (sofern gesetzlich

vorgeschrieben) und des Berichts des Aufsichtsrates hierzu zu verlangen;

g) die Niederschrift über die Generalversammlung einzusehen, bzw. eine Abschrift

der Niederschrift zur Verfügung gestellt zu bekommen;

h) die Mitgliederliste einzusehen;

i) das zusammengefasste Ergebnis der Prüfungsberichts gem. § 59 GenG

einzusehen.

§ 13

Pflichten der Mitglieder

Jedes Mitglied hat die Pflicht, das genossenschaftliche Unternehmen nach Kräften zu

unterstützen.

Das Mitglied hat insbesondere

a) den Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes und des Statuts und den

Beschlüssen der Generalversammlung nachzukommen;

b) Angebotsunterlagen, Preise und Konditionen, Rundschreiben und sonstige

Informationen der Genossenschaft gegenüber Außenstehenden vertraulich zu

behandeln;

c) auf Anforderung die für die Genossenschaft erforderlichen Unterlagen

einzureichen, die Auskünfte werden von der Genossenschaft vertraulich

behandelt;

d) der Genossenschaft jede Änderung der Rechtsform und der Inhaberverhältnisse

seines Unternehmens unverzüglich mitzuteilen;

e) die geltenden allgemeinen Geschäfts- und Zahlungsbedingungen einzuhalten;

f) ein der Kapitalrücklage (§ 41) zuzuweisendes Eintrittsgeld zu zahlen, wenn dessen

Höhe und Einzahlungsweise von der Generalversammlung festgesetzt ist;

g) bestehende und neue Einzelverträge mit Kostenträgern sind anzuzeigen; der

Abschluss von neuen Einzelverträgen bedarf der Abstimmung mit der

Genossenschaft;

III. Organe der Genossenschaft

§ 14

Die Organe der Genossenschaft

A. Der Vorstand

B. Der Aufsichtsrat

C. Die Generalversammlung

A. DER VORSTAND

§ 15

Leitung der Genossenschaft

(1) Der Vorstand leitet die Genossenschaft in eigener Verantwortung.

(2) Der Vorstand führt die Geschäfte der Genossenschaft gemäß den Vorschriften

der Gesetze, insbesondere des Genossenschaftsgesetzes, des Statuts und der

Geschäftsordnung für den Vorstand.

(3) Der Vorstand vertritt die Genossenschaft gerichtlich und außergerichtlich nach

Maßgabe des § 16 des Statuts.

§ 16

Vertretung

(1) Zwei Vorstandsmitglieder können rechtsverbindlich für die Genossenschaft

zeichnen und Erklärungen abgeben (gesetzliche Vertretung).

(2) Die Erteilung von Prokura, Handlungsvollmacht und sonstigen Vollmachten ist

zulässig (rechtsgeschäftliche Vertretung). Insbesondere kann der Vorstand zur

Führung der Geschäfte eines seiner Mitglieder als Bevollmächtigten oder einen

oder mehrere Geschäftsführer bestellen. Näheres über die rechtsgeschäftliche

Vertretung kann in der Geschäftsordnung geregelt werden.

§ 17

Aufgaben und Pflichten des Vorstandes

(1) Die Vorstandsmitglieder haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines

ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einer Genossenschaft

anzuwenden. Über vertrauliche Angaben und Geheimnisse, namentlich Betriebsoder

Geschäftsgeheimnisse, die ihnen durch die Tätigkeit im Vorstand bekannt

geworden sind, haben sie Stillschweigen zu bewahren.

(2) Der Vorstand hat insbesondere

a) die für einen ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb notwendigen

personellen und sachlichen Maßnahmen rechtzeitig zu planen und

durchzuführen;

b) eine sachgemäße Betreuung der Mitglieder sicherzustellen;

c) eine Geschäftsordnung nach Anhörung des Aufsichtsrates aufzustellen,

die vom Vorstand einstimmig zu beschließen und von allen

Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist;

d) für eine ordnungsgemäße Buchführung und ein zweckdienliches

Rechnungswesen zu sorgen;

e) spätestens innerhalb von fünf Monaten nach Ende des Geschäftsjahres

den Jahresabschluss und Lagebericht (sofern gesetzlich vorgeschrieben)

aufzustellen, dem Aufsichtsrat unverzüglich und sodann mit dessen

Bemerkungen der Generalversammlung zur Feststellung des

Jahresabschlusses vorzulegen;

f) über die Zulassung des Mitgliedschaftserwerbs und die Beteiligung mit

weiteren Geschäftsanteilen sowie für das Führen der Mitgliederliste nach

Maßgabe des Genossenschaftsgesetzes zu entscheiden sowie ihm nach

die nach Genossenschaftsgesetz obliegenden Anmeldungen und

Anzeigen Sorge zu tragen;

g) dem gesetzlichen Prüfungsverband Einberufung, Termin, Tagesordnung

und Anträge für die Generalversammlung rechtzeitig anzuzeigen;

h) im Prüfungsbericht festgestellte Mängel abzustellen und dem gesetzlichen

Prüfungsverband hierüber zu berichten;

i) dem gesetzlichen Prüfungsverband von beabsichtigten Statutsänderungen

rechtzeitig Mitteilung zu machen.

§ 18

Berichterstattung gegenüber dem Aufsichtsrat

Der Vorstand hat dem Aufsichtsrat mindestens vierteljährlich, auf Verlangen oder bei

wichtigem Anlass vorzulegen,

a) eine Übersicht über die geschäftlichen Entwicklungen der Genossenschaft

anhand von Zwischenabschlüssen;

b) eine Aufstellung über die Gesamtverbindlichkeiten der

Genossenschaft einschließlich der Wechselverpflichtungen und des

Bürgschaftsobligos;

c) eine Übersicht über die von der Genossenschaft gewährten Kredite;

d) einen Bericht über besonderen Vorkommnisse; hierüber ist vorab

erforderlichenfalls unverzüglich der Vorsitzende des Aufsichtsrats zu

verständigen.

§ 19

Zusammensetzung und Dienstverhältnis

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern. Vorstandsmitglieder, die

nicht hauptamtlich tätig sind, sollen selbständige, aktiv tätige Mitglieder oder

Personen, die zur Vertretung von Mitgliedsgesellschaften befugt sind, sein.

(2) Die Vorstandsmitglieder werden vom Aufsichtsrat bestellt und abberufen. Der

Aufsichtsrat kann einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden

ernennen.

(3) Der Aufsichtsrat ist für den Abschluss, die Änderung sowie die Beendigung von

Dienstverträgen mit Vorstandsmitgliedern zuständig. Die Erklärungen des

Aufsichtsrates werden durch seinen Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung

durch seinen Vertreter, abgegeben. Die Beendigung des Dienstverhältnisses hat

die Aufhebung der Organstellung zum Zeitpunkt des Ausscheidens zur Folge.

(4) Scheiden aus dem Vorstand Mitglieder aus, so dürfen sie nicht vor ihrer

Entlastung in den Aufsichtsrat gewählt werden.

(5) Die Vorstandsmitglieder dürfen ihr Amt nur nach rechtzeitiger Ankündigung und

nicht zur Unzeit niederlegen, so dass ein Vertreter bestellt werden kann; es sei

denn, dass ein wichtiger Grund für die Amtsniederlegung gegeben ist.

(6) Die Bestellung nicht hauptamtlicher Vorstandsmitglieder ist auf drei Jahre

befristet. Wiederbestellung ist zulässig.

§ 20

Willensbildung

(1) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder

mitwirkt. Er fasst seine Beschlüsse mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen; im

Falle des § 17 Abs. 2 Buchst. c ist Einstimmigkeit erforderlich. Bei

Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(2) Beschlüsse sind zu Beweiszwecken zu protokollieren. Die Protokolle sind

fortlaufend zu nummerieren und von den an der Beschlussfassung beteiligten

Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.

(3) Wird über Angelegenheiten der Genossenschaft beraten, die die Interessen eines

Vorstandsmitglieds, seines Ehegatten, seiner Eltern, Kinder, Geschwister oder

einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen Person berühren, so

darf das betreffende Vorstandsmitglied an der Beratung und Abstimmung nicht

teilnehmen. Das Vorstandsmitglied ist jedoch vor der Beschlussfassung zu hören.

§ 21

Teilnahme an Sitzungen des Aufsichtsrates

Die Mitglieder des Vorstandes sind berechtigt, an den Sitzungen des Aufsichtsrates

teilzunehmen, wenn nicht durch besonderen Beschluss des Aufsichtsrates die

Teilnahme für den einzelnen Fall ausgeschlossen wird. In den Sitzungen des

Aufsichtsrates hat der Vorstand die erforderlichen Auskünfte über geschäftliche

Angelegenheiten zu erteilen.

§ 22

Gewährung von Krediten an Vorstandsmitglieder

Die Gewährung von Krediten an Mitglieder des Vorstandes, deren Ehegatten,

minderjährigen Kinder sowie an Dritte, die für die Rechnung dieser Personen handeln,

bedarf der vorherigen Zustimmung des Aufsichtsrates.

B. DER AUFSICHTSRAT

§ 23

Aufgaben und Pflichten des Aufsichtsrates

(1) Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung des Vorstandes zu überwachen und

sich zu diesem Zweck über die Angelegenheiten der Genossenschaft zu

unterrichten. Er kann jederzeit hierüber Berichterstattung von dem Vorstand

verlangen und selbst oder durch einzelne von ihm zu bestimmende Mitglieder die

Bücher und Schriften der Genossenschaft einsehen sowie den Kassenbestand

und die Bestände an Wertpapieren und Waren einsehen und prüfen.

(2) Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss, den Lagebericht (sofern gesetzlich

vorgeschrieben) und den Vorschlag des Vorstandes für die Verwendung eines

Jahresüberschusses oder für die Deckung eines Jahresfehlbetrags zu prüfen. Er

hat sich darüber zu äußern und der Generalversammlung vor Feststellung des

Jahresabschlusses Bericht zu erstatten.

(3) Der Aufsichtsrat kann zur Erfüllung seiner gesetzlichen und statutsgemäßen

Pflichten aus seiner Mitte Ausschüsse bilden und sich der Hilfe von

Sachverständigen auf Kosten der Genossenschaft bedienen. Soweit der

Aufsichtsrat Ausschüsse bildet, bestimmt er, ob diese beratende oder oder

entscheidende Befugnisse haben; außerdem bestimmt er die Zahl der

Ausschussmitglieder. Ein Ausschuss muß mindestens aus drei Personen

bestehen. Ein Ausschuß ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner

Mitglieder anwesend sind. Für die Beschlussfassung gilt ergänzend § 26.

(4) Der Aufsichtsrat hat an der Besprechung des voraussichtlichen Ergebnisses der

gesetzlichen Prüfung (Schlusssitzung) teilzunehmen und sich in der nächsten

Generalversammlung über das Ergebnis der Prüfung zu erklären.

(5) Einzelheiten über die Erfüllung der dem Aufsichtsrat obliegenden Pflichten regelt

die vom Aufsichtsrat aufzustellende Geschäftsordnung. Ein Exemplar der

Geschäftsordnung ist jedem Mitglied des Aufsichtsrates gegen

Empfangsbescheinigung auszuhändigen.

(6) Die Mitglieder des Aufsichtsrates haben bei ihrer Tätigkeit die Sorgfalt eines

ordentlichen und gewissenhaften Aufsichtratsmitgliedes einer Genossenschaft

anzuwenden. Sie haben über alle vertraulichen Angaben und Geheimnisse der

Genossenschaft sowie der Mitglieder und Kunden, die ihnen durch die Tätigkeit

im Aufsichtsrat bekannt geworden sind, Stillschweigen zu bewahren

.

(7) Die Mitglieder des Aufsichtsrates dürfen keine nach dem Geschäftsergebnis

bemessene Vergütung (Tantieme) beziehen. Auslagen können ersetzt werden.

Darüber hinausgehende Vergütungen bedürfen der Beschlussfassung der

Generalversammlung.

(8) Der Aufsichtsrat vertritt die Genossenschaft gegenüber den Vorstandsmitgliedern

gerichtlich und außergerichtlich.

(9) Die Beschlüsse des Aufsichtsrates vollzieht der Aufsichtsratsvorsitzende, bei

dessen Verhinderung sein Stellvertreter.

§ 24

Gemeinsame Sitzungen von Vorstand und Aufsichtsrat

(1) Über folgende Angelegenheiten beschließen Vorstand und Aufsichtsrat

nach gemeinsamer Beratung und durch getrennte Abstimmung:

a) die Grundsätze der Geschäftspolitik und der Finanzierung;

b) den Erwerb, die Belastung und die Veräußerung von bebauten und

unbebauten Grundstücken sowie grundstücksgleichen Rechten, die

Errichtung von Gebäuden, die Übernahme und die Aufgabe von

Beteiligungen. Ausgenommen ist der Erwerb und die Veräußerung von

Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten zur Rettung eigener

Forderungen;

c) den Abschluss von Verträgen mit besonderer Bedeutung, insbesondere von

langfristigen Miet- und anderen Verträgen, durch die wiederkehrende

Verpflichtungen in erheblichem Umfang für die Genossenschaft begründet

werden;

d) die Ausschüttung einer Rückvergütung;

e) den Bei- und Austritt zu Organisationen und Verbänden;

f) Festlegung des Tagungsortes und Tagesordnung der Generalversammlung;

g) Erteilung und Widerruf der Prokura;

h) die Verwendung von Rücklagen gemäß §§ 40 und 41;

(2) Gemeinsame Sitzungen werden von dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates im

Verhinderungsfall von dessen Stellvertreter, einberufen. Für die Einberufung gilt

§ 26 Abs. 5 entsprechend.

(3) Den Vorsitz in den gemeinsamen Sitzungen führt der Vorsitzende des

Aufsichtsrates oder dessen Stellvertreter, falls nichts anderes beschlossen wird.

(4) Vorstand und Aufsichtsrat sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der

Mitglieder des Vorstandes und mehr als die Hälfte der Mitglieder des

Aufsichtsrates, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend sind.

(5) Ein Antrag ist abgelehnt, wenn er nicht die Mehrheit sowohl im Vorstand als auch

im Aufsichtsrat findet; über die Beschlüsse ist eine Niederschrift zu erstellen; § 20

Abs. 2 des Statuts gilt entsprechend.

§ 25

Zusammensetzung und Wahl des Aufsichtrates

(1) Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens drei und höchstens neun Mitgliedern,

die von der Generalversammlung gewählt werden; in diesen Rahmen bestimmen

die Mitglieder auch die konkrete Zahl der Aufsichtsratsmitglieder.

(2) Für die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder gilt § 34 des Statuts.

(3) Die Amtsdauer beträgt drei Jahre. Sie beginnt mit dem Schluss der

Generalversammlung, welche die Wahl vorgenommen hat, und endet am Schluss

der Generalversammlung, die für das dritte Geschäftsjahr nach der Wahl

stattfindet. Hierbei wird das Geschäftsjahr, in welchem das Aufsichtsratsmitglied

gewählt wird, mitgerechnet. Die Wiederwahl ist zulässig.

(4) Scheiden Mitglieder im Laufe ihrer Amtszeit aus, so besteht der Aufsichtsrat bis

zur nächsten ordentlichen Generalversammlung, in der die Ersatzwahlen

vorgenommen werden, nur aus den verbliebenen Mitgliedern. Eine frühere

Ersatzwahl durch eine außerordentliche Generalversammlung ist nur dann

erforderlich, wenn die Zahl der Aufsichtsratsmitglieder unter die gesetzliche

Mindestzahl von drei herabsinkt. Ersatzwahlen erfolgen für den Rest der

Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitglieds. Scheiden aus dem Vorstand

Mitglieder aus, so dürfen sie nicht vor Erteilung der Entlastung in den Aufsichtsrat

gewählt werden.

§ 26

Konstituierung, Beschlussfassung

(1) Der Aufsichtsrat wählt im Anschluss an jede Wahl aus seiner Mitte einen

Vorsitzenden, einen Schriftführer sowie jeweils einen Stellvertreter.

(2) Die Sitzungen des Aufsichtsrats werden durch seinen Vorsitzenden, im

Verhinderungsfall durch dessen Stellvertreter, einberufen. Solange ein

Vorsitzender und ein Stellvertreter nicht gewählt und/oder verhindert sind,

werden die Aufsichtsratssitzungen durch das an Lebensjahren älteste

Aufsichtsratsmitglied einberufen. Im Falle einer Neuwahl des gesamten

Aufsichtsrates erfolgt die Einberufung der ersten Sitzung des Aufsichtsrates

durch den Vorstand.

(3) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder,

darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend sind. Er fasst seine

Beschlüsse mit Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen

und ungültige Stimmen werden nicht mitgerechnet. Bei Stimmengleichheit gilt ein

Antrag als abgelehnt; bei Wahlen entscheidet bei Stimmengleichheit das Los. §

34 gilt entsprechend.

(4) Eine Beschlussfassung ist in dringenden Fällen auch ohne Einberufung einer

Sitzung im Wege schriftlicher Abstimmung oder durch andere

Fernkommunikationsmedien zulässig, wenn der Vorsitzende des Aufsichtsrates

oder sein Stellvertreter eine solche Beschlussfassung veranlasst und kein

Mitglied des Aufsichtsrates diesem Verfahren widerspricht.

(5) Die Sitzungen des Aufsichtsrates sollen mindestens vierteljährlich stattfinden.

Außerdem hat der Vorsitzende eine Sitzung unter Mitteilung der

Beratungsgegenstände einzuberufen, so oft dies im Interesse der

Genossenschaft notwendig erscheint oder wenn es der Vorstand oder die Hälfte

der Aufsichtsratsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe

verlangt. Wird diesem Verlangen nicht entsprochen, so können die Antragsteller

unter Mitteilung des Sachverhalts selbst den Aufsichtsrat einberufen.

(6) Beschlüsse sind zu Beweiszwecken zu protokollieren. Die Protokolle sind

fortlaufend zu nummerieren und vom Aufsichtsratsvorsitzenden oder dessen

Stellvertreter und vom Schriftführer oder dessen Stellvertreter zu unterzeichnen.

(7) Wird über die Angelegenheiten der Genossenschaft beraten, die die Interessen

eines Aufsichtsratsmitglieds, seines Ehegatten, seiner Eltern, Kinder,

Geschwister oder einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen

Person berühren, so darf das betreffende Aufsichtsratsmitglied an der Beratung

und Abstimmung nicht teilnehmen. Das Aufsichtsratsmitglied ist jedoch vor der

Beschlussfassung zu hören.

C. DIE GENERALVERSAMMLUNG

§ 27

Ausübung der Mitgliedsrechte

(1) Die Mitglieder üben ihre Rechte in den Angelegenheiten der Genossenschaft in

der Generalversammlung aus.

(2) Jedes Mitglied hat eine Stimme.

(3) Juristische Personen und Personengesellschaften üben ihr Stimmrecht durch

den gesetzlichen Vertreter bzw. zur Vertretung berechtigten Gesellschafter aus.

(4) Mitglieder oder deren Vertreter bzw. zur Vertretung ermächtigte Gesellschafter

können sich durch Bevollmächtigte vertreten lassen (§ 43 Genossenschaftsgesetz).

Mehrere Erben eines verstorbenen Mitgliedes können das Stimmrecht

nur durch einen gemeinschaftlich Bevollmächtigten ausüben. Ein

Bevollmächtigter kann nicht mehr als zwei Mitglieder vertreten. Bevollmächtigte

können nur Mitglieder der Genossenschaft, Ehegatten, Eltern, Kinder oder

Geschwister eines Mitgliedes sein oder müssen zu dieser in einem Organ- oder

Anstellungsverhältnis stehen. Personen, an die die Mitteilung über den

Ausschluss abgesandt ist (§10 Abs. 5), sowie Personen, die sich geschäftsmäßig

zur Ausübung des Stimmrechts erbieten, können nicht bevollmächtigt werden.

(5) Stimmberechtigte gesetzliche Vertreter oder Bevollmächtigte müssen ihre

Vertretungsbefugnis auf Verlangen des Versammlungsleiters schriftlich

nachweisen.

(6) Niemand kann für sich oder einen anderen das Stimmrecht ausüben, wenn

darüber Beschluss gefasst wird, ob er oder das vertretene Mitglied zu entlasten

oder von einer Verbindlichkeit zu befreien ist, oder ob die Genossenschaft gegen

ihn oder das vertretene Mitglied einen Anspruch geltend machen soll. Er ist

jedoch vor der Beschlussfassung zu hören.

§ 28

Frist und Tagungsort

(1) Die ordentliche Generalversammlung hat innerhalb der ersten sechs Monate

nach Ablauf des Geschäftsjahres stattzufinden.

(2) Außerordentliche Generalversammlungen können nach Bedarf einberufen

werden.

(3) Die Generalversammlung findet am Sitz der Genossenschaft statt, soweit nicht

Vorstand und Aufsichtsrat einen anderen Tagungsort festlegen.

§ 29

Einberufung und Tagesordnung

(1) Die Generalversammlung wird durch den Aufsichtsrat, vertreten durch dessen

Vorsitzenden, einberufen. Die Rechte des Vorstandes gemäß § 44 Abs. 1 des

Genossenschaftsgesetzes bleiben unberührt.

(2) Die Mitglieder der Genossenschaft können in einem von ihnen unterzeichneten

Antrag unter Angabe des Zwecks und der Gründe die Einberufung einer

außerordentlichen Generalversammlung verlangen. Hierzu bedarf es der

Unterschrift von mindestens einem Zehntel der Mitglieder.

(3) Die Generalversammlung wird durch unmittelbare Benachrichtigung sämtlicher

Mitglieder in Textform unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen,

die zwischen dem Tag des Zugangs (Abs. 7) und dem Tag der

Generalversammlung liegen muss, einberufen. Bei der Einberufung ist die

Tagesordnung bekannt zu machen.

(4) Die Tagesordnung wird von dem Organ festgesetzt, das die

Generalversammlung einberuft. Mitglieder der Genossenschaft können in einem

von ihnen unterzeichneten Antrag unter Angabe der Gründe verlangen, dass

Gegenstände zur Beschlussfassung in der Generalversammlung angekündigt

werden. Hierzu bedarf es der Unterschrift von mindestens einem Zehntel der

Mitglieder.

(5) Über die Gegenstände, deren Verhandlung nicht mindestens eine Woche vor

dem Tag der Generalversammlung angekündigt sind, können Beschlüsse nicht

gefasst werden; hiervon sind jedoch Beschlüsse über den Ablauf der

Versammlung sowie über Anträge auf Berufung einer außerordentlichen

Generalversammlung ausgenommen.

(6) Zu Anträgen und Verhandlungen ohne Beschlussfassungen bedarf es der

Ankündigung nicht.

(7) In den Fällen der Abs. 3 und 5 gelten die entsprechenden Mitteilungen als

zugegangen, wenn sie zwei Tage vor Beginn der Frist zur Post gegeben worden

sind.

§ 30

Versammlungsleitung

Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrates oder

sein Stellvertreter. Durch Beschluss der Generalversammlung kann der Vorsitz einem

Mitglied des Vorstandes, des Aufsichtsrates, einem anderen Mitglied der

Genossenschaft oder einem Vertreter des Prüfungsverbandes übertragen werden. Der

Versammlungsleiter ernennt einen Schriftführer und erforderlichenfalls Stimmenzähler.

§ 31

Gegenstände der Beschlussfassung

Der Beschlussfassung der Generalversammlung unterliegen neben den in diesem

Statut bezeichneten sonstigen Angelegenheiten insbesondere

a) Änderungen der Satzung;

b) Umfang der Bekanntgabe des Prüfungsberichtes;

c) Feststellung des Jahresabschlusses, Verwendung des Jahresüberschuss

oder Deckung des Jahresfehlbetrages;

d) Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats;

e) Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrats und Festsetzung ihrer Vergütungen;

f) Widerruf der Bestellung von Mitgliedern des Aufsichtsrats;

g) Ausschluss von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern aus der

Genossenschaft;

h) Wahl von Bevollmächtigten zur Führung von Prozessen

gegen Aufsichtsratsmitglieder wegen ihrer Organstellung;

i) Festsetzung der Beschränkungen bei Kreditgewährungen gemäß § 49

des Genossenschaftsgesetzes;

j) Verschmelzung, Spaltung und Formwechsel der Genossenschaft nach

den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes;

k) Austritt aus genossenschaftlichen Verbänden und Vereinigungen;

l) Auflösung der Genossenschaft;

m) Fortsetzung der Genossenschaft nach beschlossener Auflösung;

n) Festsetzung eines Eintrittsgeldes;

§ 32

Mehrheitserfordernisse

(1) Die Beschlüsse der Generalversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der

gültigen abgegebenen Stimmen, soweit nicht das Gesetz oder diese Satzung

eine größere Mehrheit vorschreibt.

(2) Eine Mehrheit von drei Vierteln der gültigen abgegebenen Stimmen ist in

folgenden Fällen erforderlich:

a) Änderung der Satzung;

b) Austritt aus genossenschaftlichen Verbänden;

c) Verschmelzung und Spaltung der Genossenschaft;

e) Auflösung der Genossenschaft;

f) Fortsetzung der Genossenschaft nach beschlossener Auflösung;

g) Widerruf der Bestellung von Mitgliedern des Aufsichtsrates.

(3) Ein Beschluss über die Änderung der Rechtsform (Formwechsel) bedarf der

Mehrheit von neun Zehnteln der gültig abgegebenen Stimmen.

(4) Vor Beschlussfassung über die Verschmelzung, die Spaltung oder den

Formwechsel nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes, sowie vor der

Beschlussfassung über die Auflösung und die Fortsetzung der aufgelösten

Genossenschaft ist der Prüfungsverband zu hören. Ein Gutachten des

Prüfungsverbandes ist vom Vorstand rechtzeitig zu beantragen und in der

Generalversammlung zu verlesen.

(5) Eine Mehrheit von neun Zehnteln der gültigen Stimmen ist erforderlich für eine

Änderung der Satzung, wenn dadurch eine Verpflichtung der Mitglieder zur

Inanspruchnahme von Einrichtungen oder anderen Leistungen der

Genossenschaft oder zur Leistung von Sachen oder Diensten erwirkt wird.

(6) Die Absätze (3) und (5) können nur mit einer Mehrheit von neun Zehnteln der

gültig abgegebenen Stimmen geändert werden.

§ 33

Entlastung

(1) Ein Mitglied kann das Stimmrecht nicht ausüben, wenn darüber Beschluss

gefasst wird, ob er zu entlasten ist.

(2) Über die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat ist getrennt abzustimmen.

Hierbei haben weder die Mitglieder des Vorstandes noch des Aufsichtsrates ein

Stimmrecht.

§ 34

Abstimmungen und Wahlen

(1) Abstimmungen und Wahlen erfolgen in der Generalversammlung durch

Handzeichen. Abstimmungen müssen geheim mit Stimmzettel durchgeführt

werden, wenn der Vorstand, der Aufsichtsrat oder ein Viertel der bei einer

Beschlussfassung hierüber gültig abgegebenen Stimmen es verlangt. Wahlen

müssen geheim mit Stimmzettel durchgeführt werden, wenn ein Mitglied dies

verlangt.

(2) Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt; bei Wahlen entscheidet in

diesem Fall das Los.

(3) Bei der Feststellung des Stimmverhältnisses werden nur die abgegebenen

Stimmen gezählt; Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden dabei nicht

berücksichtigt.

(4) Bei Wahlen mit Stimmzetteln hat jeder Wahlberechtigte so viele Stimmen, wie

Organmitglieder zu wählen sind. Der Wahlberechtigte bezeichnet auf dem

Stimmzettel die Bewerber, denen er seine Stimme geben will; auf einen Bewerber

kann dabei nur eine Stimme entfallen. Gewählt sind die Bewerber, die die

meisten Stimmen erhalten. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das durch den

Versammlungsleiter gezogene Los.

(5) Wird eine Wahl mit Handzeichen durchgeführt, so ist für jedes zu vergebende

Mandat ein besonderer Wahlgang erforderlich. Gewählt ist, wer die meisten

Stimmen erhalten hat. Sind nicht mehr Kandidaten vorgeschlagen, als Mandate

neu zu besetzen sind, so kann gemeinsam (en bloc) abgestimmt werden, sofern

dem nicht widersprochen wird.

(6) Der Gewählte hat unverzüglich der Genossenschaft gegenüber zu erklären, ob er

die Wahl annimmt.

§ 35

Auskunftsrecht

(1) Jedem Mitglied ist auf Verlangen in der Generalversammlung vom Vorstand

und/oder Aufsichtsrat Auskunft über Angelegenheiten der Genossenschaft zu

geben, soweit das zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstandes der

Tagesordnung erforderlich ist.

(2) Der Vorstand und/oder Aufsichtsrat darf die Auskunft verweigern,

a) soweit die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer

Beurteilung geeignet ist, der Genossenschaft einen nicht unerheblichen

Nachteil zuzufügen;

b) soweit sich der Vorstand durch Erteilung der Auskunft strafbar machen

oder soweit er eine gesetzliche, statutsgemäße oder vertragliche

Geheimhaltungspflicht verletzen würde;

c) soweit das Auskunftsverlangen die geschäftlichen Verhältnisse eines

Mitglieds betrifft;

d) soweit es sich um arbeitsvertragliche Vereinbarungen mit

Vorstandsmitgliedern oder Mitarbeitern der Genossenschaft handelt;

e) soweit die Verlesung von Schriftstücken zu einer unzumutbaren

Verlängerung der Generalversammlung führen würde.

§ 36

Versammlungsniederschrift

(1) Die Beschlüsse der Generalversammlung sind zu Beweiszwecken zu

protokollieren. Die Protokolle sind fortlaufend zu nummerieren. Die

Protokollierung ist nicht Voraussetzung für die Rechtswirksamkeit der

Beschlüsse.

(2) Die Protokollierung muss spätestens innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Dabei

sollen Ort und Tag der Versammlung, Name des Versammlungsleiters sowie Art

und Ergebnis der Abstimmung und die Feststellung des Versammlungsleiters

über die Beschlussfassung angegeben werden. Das Protokoll muss von dem

Vorsitzenden der Generalversammlung, dem Schriftführer und den

Vorstandsmitgliedern, die an der Generalversammlung teilgenommen haben,

unterschrieben werden. Dem Protokoll sind die Belege über die Einberufung als

Anlage beizufügen.

(3) Dem Protokoll ist in den Fällen des § 47 Abs. 3 GenG ein Verzeichnis der

erschienenen oder vertretenen Mitglieder und der Vertreter der Mitglieder

beizufügen. Bei jedem erschienenen oder vertretenen Mitglied ist dessen

Stimmenzahl zu vermerken.

(4) Das Protokoll ist mit den dazugehörigen Anlagen aufzubewahren. Die

Einsichtnahme in das Protokoll ist jedem Mitglied der Genossenschaft zu

gestatten.

§ 37

Teilnahme der Verbände

Vertreter des Prüfungsverbandes und der genossenschaftlichen Spitzenverbände

sind berechtigt an jeder Generalversammlung teilzunehmen und jederzeit das Wort

zu ergreifen.

IV. Eigenkapital und Haftsumme

§ 38

Geschäftsanteil und Geschäftsguthaben

(1) Der Geschäftsanteil beträgt EUR 1.000,00.

(2) Der Geschäftsanteil ist sofort nach Eintragung in die Mitgliederliste einzuzahlen.

(3) Jedes Mitglied hat mindestens einen Geschäftsanteil zu zeichnen.

(4) Ist das Mitglied eine Gesellschaft oder Gemeinschaft gleich welcher Rechtsform,

in der sich medizinische und/oder pflegerische Dienstleistungserbringer zum

Zwecke einer Kooperation zusammengeschlossen haben, so hat dieses Mitglied

so viele Geschäftsanteile zu zeichnen, wie es Gesellschafter oder Mitglieder und

leitende angestellte Berufsangehörige hat.

(5) Jedes Mitglied darf sich mit mehr als einem Geschäftsanteil beteiligen. Über die

zu erfüllenden Voraussetzungen entscheiden Vorstand und Aufsichtsrat

gemeinsam.

(6) Die Beteiligung eines Mitglieds mit einem zweiten Geschäftsanteil darf mit

Ausnahme bei einer Pflichtbeteiligung erst zugelassen werden, wenn der erste

Geschäftsanteil voll eingezahlt ist; das Gleiche gilt für Beteiligung mit weiteren

Geschäftsanteilen.

(7) Die auf den/die Geschäftsanteile geleisteten Einzahlungen zuzüglich sonstiger

Gutschriften und abzüglich zur Verlustdeckung abgeschriebener Beträge bilden

das Geschäftsguthaben eines Mitglieds.

(8) Das Geschäftsguthaben darf, solange das Mitglied nicht ausgeschieden ist, von

der Genossenschaft nicht ausgezahlt, nicht aufgerechnet oder im geschäftlichen

Betrieb der Genossenschaft als Sicherheit verwendet werden. Eine geschuldete

Einzahlung darf nicht erlassen werden; gegen diese kann das Mitglied nicht

aufrechnen.

(9) Die Abtretung oder Verpfändung des Geschäftsguthabens an Dritte ist unzulässig

und der Genossenschaft gegenüber unwirksam. Eine Aufrechnung des

Geschäftsguthabens durch das Mitglied gegen seine Verbindlichkeiten

gegenüber der Genossenschaft ist nicht gestattet. Für die Auseinandersetzung

gilt § 11.

§ 39

Gesetzliche Rücklage

(1) Die gesetzliche Rücklage dient nur zur Deckung von Bilanzverlusten.

(2) Sie wird gebildet durch eine jährliche Zuweisung von mindestens 10 % des

Jahresüberschusses zuzüglich eines Gewinnvortrages bzw. abzüglich eines

eventuellen Verlustvortrages, solange die Rücklage 20 % der Bilanzsumme nicht

erreicht.

(3) Über die Verwendung der gesetzlichen Rücklage beschließt die Generalversammlung.

§ 40

Andere Ergebnisrücklagen

Neben der gesetzlichen wird eine andere Ergebnisrücklage gebildet, der jährlich

mindestens 20 Prozent des Jahresüberschusses zuzüglich eines eventuellen

Gewinnvortrages und abzüglich eines evtl. Verlustvortrages sowie ein Betrag, der

mindestens 20 Prozent der vorgesehenen genossenschaftlichen Rückvergütung

entspricht, zuzuweisen sind. Weitere Ergebnisrücklagen können gebildet werden.

Über ihre Verwendung beschließen Vorstand und Aufsichtsrat in gemeinsamer

Sitzung (§ 24 Abs. 1 Buchst. h).

§ 41

Kapitalrücklage

Werden Eintrittsgelder oder vergleichbare Beiträge erhoben, so sind sie einer zu

bildenden Kapitalrücklage zuzuweisen. Über ihre Verwendung beschließen Vorstand

und Aufsichtsrat in gemeinsamer Sitzung (§ 24 Abs. 1 Buchst. h). Der

Generalversammlung verbleibt das Recht, sie zur Deckung von Bilanzverlusten zu

verwenden (§ 47).

§ 42

Nachschusspflicht

Eine Nachschusspflicht der Mitglieder besteht nicht.

V. Rechnungswesen

§ 43

Geschäftsjahr

(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(2) Das erste Geschäftsjahr beginnt mit der Eintragung der Genossenschaft und

endet am 31.12. dieses Jahres.

§ 44

Jahresabschluss und Lagebericht

(1) Der Vorstand hat innerhalb von fünf Monaten nach Ende des Geschäftsjahres

den Jahresabschluss und den Lagebericht (sofern gesetzlich vorgeschrieben) für

das vergangene Geschäftsjahr aufzustellen.

(2) Der Aufsichtsrat hat bei der Aufnahme und Prüfung der Bestände mitzuwirken.

Die vorgenommenen Bestandsaufnahmen hat er zu prüfen und zu unterzeichnen.

(3) Der Vorstand hat gemäß § 17 Abs. 2 Buchst. e den Jahresabschluss und den

Lagebericht (sofern gesetzlich vorgeschrieben) dem Aufsichtsrat unverzüglich

und sodann mit dessen Bemerkungen der Generalversammlung zur Feststellung

des Jahresabschlusses vorzulegen.

(4) Jahresabschluss, Lagebericht (sofern gesetzlich vorgeschrieben) und Bericht des

Aufsichtsrates sollen mindestens eine Woche vor der Generalversammlung in

den Geschäftsräumen der Genossenschaft oder an einer anderen bekannt zu

machenden Stelle zur Einsicht der Mitglieder ausgelegt oder ihnen sonst zur

Kenntnis gebracht werden.

(5) Der Bericht des Aufsichtsrates über seine Prüfung des Jahresabschlusses und

des Lageberichts (sofern gesetzlich vorgeschrieben) (§ 23 Abs. 2) ist der

ordentlichen Generalversammlung zu erstatten.

§ 45

Genossenschaftliche Rückvergütung

Vorstand und Aufsichtsrat beschließen vor Erstellung der Bilanz, welcher Teil des

Überschusses als genossenschaftliche Rückvergütung ausgeschüttet wird. Auf die von

Vorstand und Aufsichtsrat beschlossene Rückvergütung haben die Mitglieder einen

Rechtsanspruch.

§ 46

Verwendung des Jahresüberschusses

Über die Verwendung des Jahresüberschusses zuzüglich eines eventuellen

Gewinnvortrages und abzüglich eines eventuellen Verlustvortrages entscheidet die

Generalversammlung. Er kann, soweit er nicht den Rücklagen (§§ 39, 40) zugeführt

oder zu anderen Zwecken verwendet wird, an die Mitglieder nach dem Verhältnis ihrer

Geschäftsguthaben am Schluss des vorhergegangenen Geschäftsjahres verteilt

werden. Bei der Gewinnverteilung sind zusätzlich die im abgelaufenen Geschäftsjahr

auf den Geschäftsanteil geleisteten Einzahlungen vom ersten Tag des auf die

Einzahlung folgenden Kalenderhalbjahres an zu berücksichtigen.

§ 47

Deckung eines Jahresfehlbetrages

(1) Über die Behandlung der Deckung eines Jahresfehlbetrages beschließt die

Generalversammlung.

(2) Soweit ein Jahresfehlbetrag nicht auf neue Rechnung vorgetragen oder durch

Heranziehen der anderen Ergebnisrücklagen gedeckt wird, ist er durch die

gesetzliche Rücklage oder durch die Kapitalrücklage oder durch Abschreibung

on den Geschäftsguthaben der Mitglieder oder durch mehrere der vorgenannten

Maßnahmen zugleich zu decken.

(3) Werden die Geschäftsguthaben zur Deckung des Jahrsfehlbetrages

herangezogen, so wird der auf das einzelne Mitglied entfallende Anteil des

Jahresfehlbetrages nach dem Verhältnis der übernommenen oder der nach dem

Statut zu übernehmenden Geschäftsanteile aller Mitglieder bei Beginn des

Geschäftsjahres, in dem der Fehlbetrag entstanden ist, berechnet.

VI. Liquidation

§ 48

Nach der Auflösung erfolgt die Liquidation der Genossenschaft nach Maßgabe des

Genossenschaftsgesetzes. Für die Verteilung des Vermögens der Genossenschaft

ist das Gesetz mit der Maßgabe anzuwenden, dass Überschüsse nach dem

Verhältnis der Geschäftsguthaben an die Mitglieder zu verteilen sind.

VII. Bekanntmachungen

§ 49

Bekanntmachungen der Genossenschaft werden unter ihrer Firma im

elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht.

VIII. Gerichtsstand

§ 50

Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen dem Mitglied und der Genossenschaft

aus dem Mitgliedschaftsverhältnis ist das Amtsgericht oder das Landgericht, das für

den Sitz der Genossenschaft zuständig ist.

IX Mitgliedschaften

§ 51

Die Genossenschaft ist Mitglied im Badischen Genossenschaftsverband